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Nutzungsbestimmungen kantonaler Geodaten (UP5)

Grundsatz

Der Kanton Bern fördert die breite Nutzung seiner Geodaten. Die vom Amt für Geoinformation des Kantons Bern (AGI) zur Verfügung gestellten Geodaten dürfen grundsätzlich von jedermann kostenlos genutzt und für Publikationen verwendet werden. Voraussetzung für die Nutzung der Daten ist die Einhaltung der kantonalen Geodatenverordnung (GeoV; BSG 215.341.2) und der vorliegenden Nutzungsbestimmungen.

Die kantonalen Geodaten werden als sogenannte Geoprodukte angeboten. Ein Geoprodukt umfasst die Gesamtheit aller zusammengehörenden Informationsebenen zu einem raumbezogenen Thema (z. B. Grundwasservorkommen) und der dazu gehörenden Zusatzinformationen (Geometadaten, Kartenlegenden, Symbolbibliotheken, usw.). Jedes Geoprodukt und die dazu gehörigen Ebenen sind im Geokatalog des Kantons Bern (www.be.ch/geoportal / Reiter Geokatalog) beschrieben.

Gemäss Art. 12 der GeoV wird darauf hingewiesen, dass Geodaten durch die Verknüpfung mit andern Daten, insbesondere mit Adressdaten, zu Personendaten werden können. In diesem Fall sind die Datenschutzbestimmungen von Bund und Kanton einzuhalten.

Detailregelungen

  1. Sämtliche Rechte an den kantonalen Geodaten bleiben beim Kanton Bern.
  2. Die Geodaten müssen vom kantonalen Geoportal (www.be.ch/geoportal) oder beim AGI bezogen werden. Für Publikationen (im Internet oder auf Papier) ist immer der aktuellste Zeitstand zu verwenden. Betreiber von Internetanwendungen sind verpflichtet, ihre Daten spätestens 1 Monat, nachdem die neue Version verfügbar ist, zu aktualisieren.
  3. Die Geometrie- und Sachdaten dürfen nicht verändert werden.
  4. Es ist die Darstellung und Symbologie gemäss der Vorgabe aus dem Geokatalog (www.be.ch/geoportal / Reiter Geokatalog) einzuhalten:

    Geometadaten der Ebene
    → Detaillierte Informationen → Weitere Informationen → Darstellung → Legende.
  5. Bei Veröffentlichungen und Reproduktionen der kantonalen Geodaten in analoger oder digitaler Form gelten die Vorgaben aus dem Geokatalog:

    Geometadaten des Geoprodukts
    → Detaillierte Informationen → Weitere Informationen → Rechtliche Einschränkungen → Reproduktion;
    → Detaillierte Informationen → Weitere Informationen → Datenbezug → Bemerkungen zur Datenveröffentlichung.
  6. Betreiber von Internetanwendungen sind verpflichtet, eine Beschreibung der Geodaten online anzubieten. Der Inhalt der Beschreibung muss mindestens folgende Geometadaten aus dem Geokatalog umfassen:

    Geometadaten des Geoprodukts
    → Detaillierte Informationen → Hauptinformationen → Beschreibung;
    → Detaillierte Informationen → Weitere Informationen → Nachführung → Nachführungsfrequenz;
    → Detaillierte Informationen → Weitere Informationen → Nachführung → Zeitstand (Jahr/Version);
    → Detaillierte Informationen → Weitere Informationen → Gesetzesgrundlagen;
    → Detaillierte Informationen → Kontaktinformationen → Datenermittler.

    Geometadaten der Ebene
    → Detaillierte Informationen → Hauptinformationen → Beschreibung;
    → Detaillierte Informationen → Hauptinformationen → Quellen-/Grundlagenvermerk;
    → Detaillierte Informationen → Weitere Informationen → Datenherkunft → Quelldatenbeschreibung;
    → Detaillierte Informationen → Weitere Informationen → Ausdehnung und Referenzsystem → Erfassungsmassstab.
  7. Betreiber von Internetanwendungen sind verpflichtet darauf hinzuweisen, dass die Daten nicht rechtsverbindlich sind. Der Hinweis muss auf dem Bildschirm ersichtlich sein und auf jedem Ausdruck erscheinen.
  8. Auf jedem Ausdruck muss der im Geokatalog Quellen-/Grundlagenvermerk veröffentlicht werden:

    Geometadaten der Ebene
    → Detaillierte Informationen → Hauptinformationen → Quellen-/Grundlagenvermerk.
  9. In gedruckten Publikationen jeder Art muss der im Geokatalog aufgeführte Quellen-/Grundlagenvermerk gut leserlich in der Kartenlegende angegeben sein:

    Geometadaten der Ebene
    → Detaillierte Informationen → Hauptinformationen → Quellen-/Grundlagenvermerk.
  10. Die kantonalen Geodaten werden in verschiedenen Massstäben und ab verschiedenen Kartengrundlagen digitalisiert. Dies kann bei der Kombination mit anderen Geodaten, insbesondere mit anderen Kartengrundlagen, zu Problemen bei der Abgrenzung bzw. Lage der digitalisierten Objekte führen. Bei jeder Art von Publikation (online oder gedruckt) ist diesem Umstand Rechung zu tragen.
  11. Betreiber von Internetanwendungen, die kantonale Geodaten benutzen, gewähren der Kantonsverwaltung einen kostenlosen Zugriff auf die Seiten, welche die kantonalen Daten enthalten.

Hinweise

Der Kanton behält sich vor, Änderungen an den kantonalen Geodaten (z.B. Datenmodell, Nachführungsfrequenz) vorzunehmen.

Der Kanton leistet für die Richtigkeit der kantonalen Geodaten keine Gewähr. Bezügerinnen und Bezüger von Daten müssen sich selber Klarheit über die Aktualität, die Qualität und die Vollständigkeit der Daten verschaffen. Der Kanton lehnt die Haftung für allfällige Schäden ab, die bei der Benützung der kantonalen Geodaten entstehen könnten.

Nutzungsbestimmungen

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Weitere Informationen

 



Informationen über diesen Webauftritt

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